Corona & Ostern: Das geht – das gar nicht!

Veröffentlicht am 08.04.2020 in Gesundheit

In Brandenburg besteht keine Ausgangssperre! Joggen, Motorradfahren, Kanu oder Hausboot, Sitzen auf einer öffentlichen Bank! Alles erlaubt. Aber mit engen Grenzen. Die Eindämmungsverordnung gibt umfangreich und manchmal etwas umständlich Auskunft. Wir sollten sie beachten, denn die Einschränkungen wirken! Also feiern wir Ostern in kleinerem Kreis! Unser Wunsch für Sie: Bleiben Sie gesund! Illustration: Mathieu Persan

Grundsätzlich gilt

Die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Das heißt: Bussi, Bussi, Händeschütteln und Umarmen sind unmöglich. Es gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern. Begegnungen mit älteren, hochbetagten oder chronisch kranken Menschen sind zu deren Schutz deutlich einzuschränken. Oma und Opa sollten also nicht auf die Enkel aufpassen.

Was geht konkret nicht?

Mindestens bis zum 19. April sind generell verboten: Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit. Davon ausgenommen: gemeinsam in einem Haushalt lebende Personen, der Aufenthalt am Arbeitsplatz und die Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs.

Besuche und Ausflüge: Sollten vermieden werden. Sie sind unter Einhaltung der Vorgaben jedoch nicht untersagt.

Besuchen dürfen sich Lebenspartner. Ältere oder kranke Personen dürfen aufgesucht werden, Ausnahmen gelten bei der Wahrnehmung des Sorgerechts, der Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, bei Sterbenden sowie die Teilnahme an Bestattungen im engsten Familienkreis.

Auch für das Osterfest gilt: Familientreffen oder Familienfeiern sind auf die Mitglieder des eigenen Hausstands zu beschränken! Das Ostereiersuchen mit Freunden und Bekannten muss in diesem Jahr leider ausfallen.

Spazieren im Park

Beim Betreten öffentlicher Orte heißt es „Verboten – aber!“ Dazu zählen insbesondere Wege, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Parks. Ausgenommen von diesem Verbot sind Wege, für die ein triftiger Grund besteht: Fahrt zum Arbeitsplatz, der Weg zum Einkauf, notwendige Arztbesuche oder eine Blutspende.

Sport und Bewegung erlaubt: Spazieren gehen, Joggen, Fahrrad fahren. Sport und Bewegung ist für die Gesundheit gut und wichtig – und sind deshalb auch in Corona-Zeiten auch an öffentlichen Orten erlaubt. Es gilt jedoch der Mindestabstand zu allen Menschen, die nicht in einem Haushalt leben.

Beliebte Ausflugsziele und Wege sind zu meiden: Infektionsketten können kaum wirksam unterbrochen werden, wenn hunderte Menschen bei herrlichem Wetter zur gleichen Zeit an der Seepromenade spazieren gehen. Dann lieber abgelegene Wege nutzen oder im Wald laufen.

Für die Parkbank gilt die Verschnaufpause: „Sitzen“ zählt nicht zur Ausnahme „Sport oder Bewegung an der frischen Luft“. Wer eine „Verschnaufpause“ (in der Regel fünf Minuten) auf der Parkbank braucht, muss nicht gleich ein Bußgeld befürchten. Lange und ausgiebig verweilen, Bücher lesen oder gar mit anderen dort „nett plaudern“ - geht gar nicht.

Öffentlich zugängliche Spielplätze sind geschlossen. Trotzdem brauchen Kinder Bewegung an der frischen Luft. Eltern dürfen mit ihren Kindern spazieren gehen, Fußball oder Fange spielen. Aber bitte: Dabei immer auf genügend Abstand zu anderen achten! Kinder, die nicht im gleichen Hausstand wohnen, dürfen nicht miteinander spielen.

Motorrad- und Fahrradfahren: Beides ist weiterhin möglich. Jedoch nicht Ausflüge in einer Gruppe, denn dabei sind die Regeln – spätestens bei einem Zwischenstopp oder einer Rast – nicht mehr einzuhalten.

Paddeln und Rudern sind als „Sport und Bewegung an der frischen Luft“ nicht untersagt – aber nicht in einer Gruppe. Wasserstraßen und Gewässer des Landes sind öffentlich. Ein Treffen von mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit ist also verboten. Wenn viele Paddelboote auf einer kleinen Wasserfläche warten, ist das eine Ansammlung von Menschen.

Haus- und Nutztiere müssen weiter versorgt, betreut und bewegt werden. Das Ausführen von Hunden, das Bewegen von Pferden, das Versorgen von Tieren auf der Weide ebenso wie die Betreuung von Taubenschlägen sollen weiterhin stattfinden. Dabei ist aber auf Hygiene, Reinigung, evtl. Desinfektion der Hände und Gegenstände zu achten. Auch Tierheime können weiterhin ehrenamtliche Helfer Hunde ausführen lassen, wenn dies nach exakten zeitlichen und personellen Absprachen durch Einzelpersonen durchführbar ist und Kontakte der Helfer untereinander vermieden werden können.

Angeln und Jagen: Beides ist möglich, sowohl im Beruf wie auch privat. Die Jagd erfolgt zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest. Auch hier gilt: Kontakte zu höchstens einer Person außerhalb des eigenen Hausstandes. Auch beim Jagen und Angeln gilt: Mindestens 1,5 Meter Abstand!

Übernachtungsangebote – egal ob Hotel oder Campingplatz – sind für Touristen und Besucher tabu. Auch die touristische Nutzung von Ferienwohnungen und Campingplätzen ist untersagt. Eine Vermietung an Berufstätige, zum Beispiel an Handwerker, Monteure oder Pendler aus Polen, ist jedoch vorgesehen.

Eigenes Ferienhaus, Ferienwohnung oder Datschen: Dürfen privat bewohnt werden. Kommunen oder Kreise können weitergehende Einschränkungen treffen.

Wer nicht hören will

Der Brandenburger Bußgeldkatalog: Wer trotz Verbots öffentliche oder nichtöffentliche Veranstaltungen oder Versammlungen durchführt, dem droht ein Bußgeld zwischen 500 bis 2.500 Euro. Die Teilnahme kann mit 50 bis 500 Euro geahndet werden. Wer eine Verkaufsstelle, für die keine Ausnahmeregelung vorgesehen ist, für den Publikumsverkehr öffnet, muss mit einem Bußgeld zwischen 1.000 bis 10.000 Euro rechnen. In besonderen Wiederholungsfällen drohen bis zu 25.000 Euro.

 

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